Zu früh gefreut - oder der Fuchs lebt noch

Haben wir vor ca einem Jahr im März 2011 berichtet, dass der Störer, der unter dem Namen "Fuchs" sein Unwesen auf den Relais-Stellen im Bodenseeraum trieb vom Schweizer BAKOM und der Polizei in der Schweiz ausgeforscht und angezeigt, sowie der illegale Betrieb eingestellt wurde, so erreichen uns neue Nachrichten aus HB9.

 

Wieder aktiv auf den Relaisstellen im Bodenseeraum

Relaisbetreiber berichten, dass die Person wieder mit seinen rechtsradikalen und antisemitischen Äußerungen auf den Umsetzern Betrieb macht. Seine neuerlichen Aussendungen führten sogar zu Medienberichten in der Schweiz.

 

So titelte der BLICK mit "Der Nazi-Funker aus dem Thurgau", die THURGAUER ZEITUNG schaltete den Artikel "Antisemit funkt aus dem Thurgau" und das St Galler Tagblatt schrieb "Der Jäger des Nazi-Funkers". Auch das Schweizer Fernsehen nahm die widerrechtlichen Aktionen in die Berichterstattung auf.

 

Nicht ausreichend in den Artikeln hervorgehoben wird die Tatsache, dass es sich beim "Fuchs" um eine Person handelt, welche keinerlei behördliche Sende- bzw. Amateurfunklizenz oder Rufzeichen besitzt. Der "Fuchs" nutzt daher für seine Aussendungen widerrechtlich Frequenzen, die dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind.

 

Die rechtliche Situation in OE

Mit derartigen Äußerungen über österreichische Relaisstellen macht sich der nun bekannte nicht lizenzierte Funker in Österreich nach dem Strafgesetz und Verbotsgesetz gerichtlich strafbar. Natürlich begeht er auch eine Verwaltungsübertretung nach dem österreichischen Amateurfunkgesetz und dem Telekommunikationsgesetz.

 

Was jedoch vielen Funkamateuren unklar ist, dass eine lizenzierte Station sich mit der Kontaktaufnahme oder mit der Ansprache dieser widerrechtlichen Sendestation selbst nach dem Amateurfunkgesetz (AFG) strafbar macht.

 

Heisst es doch in

§ 13 Abs 2 Amateurfunkgesetz:

Der Funkverkehr darf nur unmittelbar zwischen bewilligten Amateurfunkstellen ohne Benutzung anderer Telekommunikationsanlagen stattfinden.

 

§13 Abs 3 Amateurfunkgesetz:

Ergibt sich während des Funkverkehrs, daß dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.

 

Daher unser Ratschlag und Bitte

Sollte sich dieser Schwarzfunker auf (österreichischen) Relaisstellen melden, so ist es sinnvoll (und den Vorschriften entsprechend)

- sich nicht zu melden,

- ihn in kein Gespräch zu verwickeln,

- noch weniger auf die Äußerungen zu reagieren und

- ihm damit ein Feedback jeglicher Art zu geben.

 

Damit haben wir in den vergangenen Jahren dem Schwarzfunker keine Plattform auf den Relaisstellen in Vorarlberg geboten.